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REGELWERKE

TRGS

Technische Regeln für Gefahrstoffe

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) aufgestellt und von ihm der Entwicklung angepasst. Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekannt gegeben.

Nachstehende TRGS sind für die Schmierstoffbranche relevant, diese können Sie im aktuellen Wortlaut auf der Homepage der BAuA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) einsehen. Eine Übersicht aller TRGS finden Sie unter diesem Link.


Es handelt sich hierbei insbesondere um die

  • TRGS 201  Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
  • TRGS 220  Nationale Aspekte beim Erstellen von Sicherheitsdatenblättern
  • TRGS 400  Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
  • TRGS 401  Gefährdung durch Hautkontakt- Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen
  • TRGS 402  Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition
  • TRGA/TRGS 406  Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege
  • BekGS 408  Anwendung der GefStoffV und TRGS mit dem Inkrafttreten der CLP-Verordnung
  • BekGS 409  Nutzung der REACH-Informationen für den Arbeitsschutz
  • TRGS 420 Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition
  • TRGS 430  Isocyanate - Exposition und Überwachung
  • TRGS 460  Handlungsempfehlung zur Ermittlung des Standes der Technik
  • TRGS 500  Schutzmaßnahmen
  • TRGS 504  Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E-Staub
  • TRGS 507  Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern
  • TRGS 509  Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Enleerstellen für ortsbewegliche Behälter
  • TRGS 510  Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern
  • TRGS 520  Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle
  • TRGS 526  Laboratorien
  • TRGS 552  N-Nitrosamine
  • TRGS 555  Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten
  • TRGS 561  Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen
  • TRGS 600  Substitution
  • TRGS 611  Verwendungsbeschränkungen für wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmierstoffe, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können. Merkblatt des VSI zur TRGS 611 (von 1997, aber immer noch gültig)
  • TRGS 615  Verwendungsbeschränkungen für Korrosionsschutzmittel, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können
  • TRGS 800  Brandschutzmaßnahmen
  • TRGS 900  Arbeitsplatzgrenzwerte
  • Begründungen zu Arbeitsplatzgrenzwerten
  • BekGS 901  Kriterien zur Ableitung von Arbeitsplatzgrenzwerten
  • TRGS 905  Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe
  • TRGS 907  Verzeichnis sensibilisierender Stoffe und von Tätigkeiten mit sensibilisierenden Stoffen
  • TRGS 910  Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen
  • BekGS 911  Fragen und Antworten zum Risikokonzept gemäß BekGS 910

Aufgrund der Umsetzung der EU Richtlinie 98/8/EG in die neue Gefahrstoffverordnung musste ein neues Grenzwertkonzept eingeführt werden: Es gibt nur noch sogenannte „Arbeitsplatzrichtwerte“ (ARW), die Arbeitsmedizinisch - Toxikologisch begründet sind, d.h. TRK Werte, MAK Werte und andere technisch begründete Grenzwerte, wie z. B. der Luftgrenzwert für Kühlschmierstoffe entfallen und damit müssen die entsprechenden TRGS durch die Unterausschüsse (UA) des AGS (Arbeitskreis Gefahrstoffe) neu erarbeitet werden. Der UA III im AGS plant, den technisch begründeten Luftgrenzwert für Kühlschmierstoffe in einem arbeitsmedizinisch toxikologischen Arbeitsrichtwert (ARW) umzuwandeln.

 

Aufbau des Technischen Regelwerks

Das Technische Regelwerk gliedert sich wie folgt:

  • TRGS 001 - 099 Allgemeines, Aufbau und Anwendung
  • TRGS 100 - 199 Begriffsbestimmungen
  • TRGS 200 - 299 Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen
  • TRGS 300 - 399 Gesundheitliche Überwachung
  • TRGS 400 - 499 Gefährdungsbeurteilung
  • TRGS 500 - 599 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
  • TRGS 600 - 699 Ersatzstoffe- und Ersatzverfahren
  • TRGS 700 - 799 Brand- und Explosionsschutz
  • TRGS 900 - 999 Grenzwerte, Einstufungen, Begründungen und weitere Beschlüsse des AGS

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