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REGELWERKE

EU-Richtlinien und -Verordnungen

EU-Richtlinien sind Vorgaben, die in nationales Recht umgesetzt werden müssen, wo hingegen EU-Verordnungen unmittelbar geltenes Recht sind. Zu diesen Richtlinien und Verordnungen zählen z. B. die Biozidverordnung, REACH und CLP.

Die Dokumente zu aktuellen und geplanten Verordnungen und Gesetzen werden auf der homepage der BAuA unter folgendem Link und auf den Seiten der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt.

 

KSS-relevante Bestimmungen

  • REACH, das steht für Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien). Die REACH-Verordnung ((EG) Nr. 1907/2006) regelt die Herstellung, das Inverkehrbringen und den Umgang mit Industriechemikalien. Seit dem 1. Juni 2007 ist dieses neue europaweit geltende Chemikalienrecht in Kraft getreten, die Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hat das bisherige Anmeldeverfahren für neue Stoffe nach dem Chemikaliengesetz und das Altstoffverfahren nach der EU-Altstoffverordnung abgelöst. Schwerpunkte der Verordnung sind eine allgemeine Registrierungspflicht für alle in der EU hergestellten oder eingeführten Stoffe bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), die Bewertung dieser Stoffe durch die Mitgliedstaaten der EU und die weitergehende Regulierung bestimmter gefährlicher Stoffe. Diese werden entweder in bestimmten Anwendungen beschränkt oder einem neuen europäischen Zulassungsverfahren unterworfen.
  • Die CLP-Verordnung (Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures) - Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, auch GHS-Verordnung (abgeleitet durch die Implementierung des Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals der Vereinten Nationen in die EU) genannt, ist am 20. Januar 2009 in Kraft getreten. Ziel der Verordnung ist ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen, sowie den freien Warenverkehr innerhalb des gemeinsamen europäischen Binnenverkehrs von chemischen Stoffen, Gemischen und bestimmten spezifischen Erzeugnissen zu gewährleisten.
  • EU-Richtlinie zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (98/24/EG)
  • EU-Richtlinie über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (2000/54/EG)
  • EU-Richtlinie zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG (2000/39/EG)
  • EU-Richtlinie für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (76/769/EWG) und Richtlinien zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG
  • Die Verordnung über Biozidprodukte (BPR, Verordnung (EU) Nr. 528/2012) regelt das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten, die aufgrund der Aktivität der in ihnen enthaltenen Wirkstoffe zum Schutz von Mensch, Tier, Material oder Erzeugnissen vor Schadorganismen, wie Schädlingen oder Bakterien, eingesetzt werden.
  • EU-Richtlinie zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (EU-Wasser-Rahmenrichtlinie, 2000/60/EG)