Als Umweltgefahren sieht die GHS-Verordnung im Wesentlichen die Klasse „gewässergefährdend“ vor, die in akute und chronische Gewässergefährdung differenziert wird. Wie wir gerüchteweise erfahren haben, sollen die deutschen Wassergefährdungsklassen im Licht der GHS Verordnung zunächst nicht weiterentwickelt bzw. langfristig sogar abgeschafft werden.
Konsequenzen für Gemische
Insbesondere bei der Einstufung von Gemischen (REACH spricht von Zubereitungen) ändern sich die Spielregeln: zahlreiche Verschärfungen ergeben sich vor allem bei der Einstufung von Gemischen für die Reizwirkung. Die Konzentrationsgrenzen zur Einstufung sinken dort um den Faktor 3–5, so dass nun deutlich mehr Gemische mit den Gefahrenpiktogrammen „Ausrufezeichen“ oder „Ätzwirkung“ versehen werden, ohne dass deren Zusammensetzung sich geändert hätte. Dies wird gerade Kühlschmierstoffhersteller und deren Kunden treffen. Hier gibt es natürlich entsprechende Auswirkungen auf den Arbeitsschutz, Kunden müssen ggf. auf Änderungen der Einstufung vorbereitet werden etc. Gleichzeitig müssen Mitarbeiter, die mit der Einstufung und Kennzeichnung beschäftigt sind, entsprechend geschult werden, um Mischungen auch in Zukunft korrekt einzustufen. Eine vorläufige und grobe Hilfe bei der Neukennzeichnung ist der Anhang VII aus GHS. Es handelt sich um eine Tabelle, die alte in neue Einstufungen umschlüsselt. Hier ist aber Vorsicht geboten: Ändert sich z. B. die Einstufung eines Additivs, so muss die Einstufung der Zubereitung neu beurteilt werden! Diese Tabelle darf daher nur vorläufig benutzt werden!
Die Änderung für Schmierstoffe mit einer Viskosität unter 20,5mm2/s:
Hier ist wohl die mit Abstand schwerwiegendste Änderung versteckt: Kohlenwasserstoffhaltige Gemische (also auch die meisten Schmierstoffe) mit einer Viskosität von weniger oder gleich 20,5mm2/s werden nach GHS mit:
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H304: Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein.
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Signalwort: „Gefahr“
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Gefahrensymbol GHS08: „Gesundheitsgefahr“, der sog. „Explodierender Körper“
gekennzeichnet. Davon dürfte eine große Zahl von Schmierstoffen betroffen sein. Bisher galt diese Kennzeichnung nur bis 7,5mm2/s (R65, „Gesundheitsschädlich: Kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen“), ohne Gefahrensymbol. Hier könnte es auf Verbraucherseite eine gewisse Verunsicherung geben, die aber unbegründet ist. Gleichzeitig tritt hier ein anderes Problem von GHS zutage: Weil immer mehr Mischungen Gefahrensymbole tragen werden, könnte beim Verbraucher ein „Abstumpfungseffekt“ auftreten, denn gerade das für die Aspirationsgefahr hier neu verwendete Symbol GHS08 steht u.a. auch für CMR-Stoffe der höchsten Kategorien 1A und 1B! (CMR: krebserzeugend, mutagen, reproduktionstoxisch). Auch hier ist Aufklärungsarbeit notwendig, um die Anwender auf die unterschiedliche Gefährlichkeit trotz gleicher Symbole aufmerksam zu machen.
Weitere Information, Gestzestexte und Hintergründe können u.a. auf der Seite der BAuA und der EU Kommisson abgefragt werden.
Für weitere Fragen und ggf. auch Schulungen stehen wir gerne zur Verfügung.
Aspirationsgefahr durch KSS?
Die DGUV, Fachbereich Holz und Metall hat ein Informationsblatt zur Aspirationsgefahr durch KSS herausgegeben. Das Infoblatt dient als Handlungshilfe für KSS-Anwender und -Hersteller. Es zeigt Änderungen von Einstufungskriterien und Kennzeichnung durch die CLP-Verordnung (GHS) sowie Wege für Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen.
049 Aspirationsgefahr durch KSS?
Meldung an Giftinformationszentralen
Am 23.03.2017 ist die Verordnung (EU) 2017/542 zu harmonisierten Informationen für die gesundheitliche Notversorgung als Anhang VIII der CLP-Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 78 vom 23.3.2017, S. 1–12) erschienen.
Diese regelt nach § 45 CLP die harmonisierte Meldung von Informationen zur Zusammensetzung und weiteren Produktinformationen von gefährlichen Gemischen an die von den Mitgliedsstaaten benannten Stellen. Kritisch ist hierbei die weitgehende Offenlegung der Rezepturen, die Transparenz in der Lieferkette (durch den „Formular Identifyier“ UFI) sowie der Aufwand durch Meldung und Aktualisierungen. Näheres kann auch der Kurzpräsentation entnommen werden.
Wichtigste Inhalte der neuen Verordnung:
Welche Gemische müssen gemeldet werden?
- Gemische, die als gefährlich für die Gesundheit eingestuft sind, sowie für manche physikalische Gefahreneinstufungen.
Wann muss gemeldet werden?
- Gemische für den Endverbraucher: 1. Januar 2021
- Gemische für gewerbliche Verwendungen: 1. Januar 2021
- Gemische für industrielle Verwendungen: 1. Januar 2024
- Bestandsschutz bis 1. Januar 2025
- für Importeure und Downstream User, die Informationen zu gefährlichen Gemischen bereits vor den jeweils gültigen Umsetzungsfristen an die benannten Stellen gemeldet haben
- Gilt nicht bei relevanten Änderungen der Zusammensetzung und/oder Produktinformationen (z. B. Einstufung von Inhaltsstoffen)
Wie muss gemeldet werden?
In welcher Sprache erfolgt die Meldung?
- Offizielle Sprache/n des Mitgliedsstaats, in dem das Gemisch in Verkehr gebracht wird
- Ggf. weitere Sprachen, falls von betroffenen Mitgliedsstaaten erlaubt
Gibt es Ausnahmen von der Meldepflicht?
- Bei Gemischen für Forschung und Entwicklung (einschließlich PPORD) gemäß REACH
- Gemische, die ausschließlich eingestuft sind als Gase unter Druck oder Explosivstoffe
Was muss gemeldet werden?
- Name und vollständige Adresse des Einreichers der Meldung
- Produktidentifizierer des Gemisches gemäß CLP- Verordnung
- Handelsname oder andere Namen
- Unique Formula Identifier (UFI): 16-stelliger, alphanumerischer Code, der Gemischidentifizierung eindeutig ermöglicht (Arbeit an UFI-Generatorsystem noch nicht final abgeschlossen)
- Gefährlichkeitsmerkmale und zusätzliche Informationen
- Kennzeichnungselemente: Piktogramme, Signalwort, H- und P- Statements
- Toxikologische Informationen gemäß Kapitel 11 SDB
- Typ und Größe der Verpackung
- Farbe und Aggregatzustand der Mischung
- pH- Wert der Mischung (wenn zutreffend als wässrige Lösung des Gemischs mit Angabe der Konzentration)
- Produktkategorisierung (Arbeit an Produktkategorisierungssystem noch nicht final abgeschlossen)
- Use (Verbraucherprodukt/gewerblich/industriell)
Angabe der Zusammensetzung von Gemischen:
- Für ausschließlich industriell genutzte Gemische reichen als Informationen zu den Komponenten die Angaben des SDB, wenn länderspezifische 24h/7 Tage- Auskunft verfügbar. Der UFI muss im SDB angegeben werden.
- Für Verbraucherprodukte und gewerbliche Gemische
- Produktidentifizierer und chemischer Name der Komponenten, ggf. INCI-Name oder Farb-Index-Name
- Unter bestimmten Voraussetzungen können generische Produktidentifizierer wie Parfum, Fragrances, Farbstoffe benutzt werden:
- Gemischkomponenten sind nicht eingestuft,
- Konzentration nicht größer als 5% bei Parfum und Duftstoffen,
- Konzentration nicht grösser als 25% bei Farbstoffen.
- Angabe eingestufter Inhaltsstoffe ab 0,1 % (bzw. niedriger, wenn Komponente identifiziert ist), Angabe nicht eingestufter Inhaltsstoffe ab 1 %
Wann muss ein Update der Meldung vorgenommen werden?
- Bei Änderung der Einstufung des Gemischs,
- Bei Änderung des UFI,
- Wenn es neue toxikologische Erkenntnisse gibt,
- Wenn die Zusammensetzung des Gemischs geändert wurde (unter bestimmten Voraussetzungen, die im Anhang VIII definiert sind.).