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REGELWERKE

CLP und Giftinfo

Globales harmonisiertes System (GHS) zur Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

Das neue europäische System zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP, Classification, Labeling and Packaging) basiert auf der seit dem 20. Januar 2009 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Sie löst die Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG ab. Damit wird das von der UNO entwickelte GHS (Globalized Harmonized System) in der EU umgesetzt.


CLP und Schmierstoffe

Am 20. Januar 2009 trat die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 – GHS- oder CLP-Verordnung genannt – in Kraft und ersetzt die europäische Stoffrichtlinie 67/548/EWG sowie die Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG seit 2015 vollständig. Die GHS-Verordnung basiert auf der Empfehlung der UN, und soll langfristig dafür sorgen, dass gefährliche Stoffe und Mischungen weltweit einheitlich gekennzeichnet werden. Da sich so ein Projekt nicht weltweit gleichzeitig durchsetzen lässt, setzt man auf eine Einführung in den Regionen der Welt im Laufe der kommenden Jahre. Gleichzeitig ist das Regelwerk wie ein Baukasten aufgebaut, so dass ein Land nicht das komplette Regelwerk übernehmen muss, sondern sich einzelne Elemente herausgreifen kann, um den Übergang von altem zu neuem Regelwerk zu erleichtern. Nach einigen Jahren, so hofft man, wird dann das GHS weitgehend vereinheitlicht sein, vergleichbar etwa dem Transportrecht. Seit dem 1. Dezember 2010 müssen Stoffe – und seit dem 1. Juni 2015 Gemische – nach CLP gekennzeichnet werden. Im Sicherheitsdatenblatt musste die alte Einstufung nach den Richtlinien 67/548/EWG bzw. 1999/45/EG noch bis zum 1. Juni 2015 angegeben werden. Bis 2017 dürfen noch nach altem Recht gekennzeichnete Mischungen (Lagerware, die vor dem 1. Juni 2015 abgefüllt und gekennzeichnet wurde) abverkauft werden. Die alten Legaleinstufungen (Anhänge zur 67/548/EWG, die sogenannten ATPs) wurden, einschließlich der 30. und 31. ATP, in CLP übernommen.

Auffälligstes Merkmal von CLP ist die Änderung der Kennzeichnungssymbole: statt der bisherigen Gefahrensymbole mit schwarzen Aufdrucken auf orange-gelben Rechtecken warnen nun neun Gefahrenpiktogramme mit schwarzen Symbolen auf weißem Hintergrund in rotgeränderten Rhomben.

Während die meisten der neuen Gefahrenpiktogramme eine Entsprechung zu den bekannten Gefahrensymbolen haben, sind die Piktogramme GHS 04, GHS 07 und GHS 08 neu. Das bisherige Andreaskreuz (Xn/Xi) entfällt.

Siehe auch die Präsentation zu Schmierstoffen und CLP.

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Signalwörter

Die bisherigen Bezeichnungen der Gefahren (z. B. giftig, gesundheitsschädlich etc.), die den Gefahrensymbolen zugeordnet waren, weichen den zwei Signalwörtern „Gefahr“ oder „Achtung“. „Gefahr“ steht hier für ein großes Gefährdungspotential, „Achtung“ für ein kleineres.


Gefahrenhinweise (ehemals R- und S-Sätze)

R- und S-Sätze wurden durch H- und P-Hinweise (hazard and precautionary statements) ersetzt. Diese sind recht logisch aufgebaut und bestehen aus den Buchstaben H oder P und drei Ziffern:

Kodierung der Gefahrenhinweise, z. B. H301 (bisher: R-Sätze):

  • H: Hazard
  • 3: Gruppierung (2 Physikalische Gefahr, 3 Gesundheitsgefahr, 4 Umweltgefahr)
  • 01: Laufende Nummer
  • Liste in Anhang III CLP-RL, inkl. Übersetzung in EU-Sprachen

Kodierung der Sicherheitshinweise, z. B. P102 (bisher: S-Sätze):

  • P: (Precautionary Statement)
  • 1: Gruppierung (1 Allgemein, 2 Vorsorgemaßnahmen, 3 Empfehlungen, 4 Lagerhinweise,5 Entsorgung)
  • 02: Laufende Nummer
  • Liste in Anhang IV CLP-RL (inkl. Übersetzung in EU-Sprachen)

An der ersten Ziffer kann man also sofort auf die Natur der Gefahren und Hinweise schließen, ohne alle Sätze im Detail zu kennen.

 

Physikalische Gefahren und Gesundheitsgefahren

Statt der bisherigen Zuordnung zu 15 Gefährlichkeitsmerkmalen (auch Gefahrenkategorien genannt) wie giftig, gesundheitsschädlich etc., erfolgt die Einstufung nun in Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien. Mit der neuen Verordnung gelten in der EU 16 Klassen für physikalische Gefahren (komprimierte Gase, explosiv etc.), 10 für Gesundheitsgefahren (giftig, sensibilisierend etc.) und zwei Klassen für Umweltgefahren. Während die Gefahrenklassen die Art der Gefahr angeben, dienen die Gefahrenkategorien zur Abstufung innerhalb der Klassen (z. B. „giftig, Kategorie 1“ bis „giftig, Kategorie 4). Gerade das letzte Beispiel illustriert die verbale Verschärfung, die sich durch das gesamte Regelwerk zieht:

aus „gesundheitsschädlich“ wird nun eben „giftig, Kategorie 4“.

Die nachfolgende Auflistung gibt eine Übersicht zu den wichtigsten Gefahrenklassen und deren Unterteilung in Kategorien:

Physikalisch-chemische Gefahren:

  • Explosiv (6 Kategorien)

  • Entzündlich, 2 Kategorien (Gase + Feststoffe), 3 Kategorien (Flüssigkeiten)

  • Brandfördernd, 1 Kategorie

  • Selbstenzündlich, 1 Kategorie

  • Neu: Selbstreagierend, 2 Kategorien

  • Neu: Bildet gefährliche Gase in Kontakt mit Wasser, 3 Kategorien

  • Neu: Organische Peroxide, 5 Kategorien

  • Neu: Metallkorrosiv, 1 Kategorie

  • Neu: Komprimierte Gase, 4 Kategorien

Gesundheitsgefahren:

  • Akute Toxizität, 4 Kategorien

  • Hautätzend/Hautreizend, 4 Kategorien: 1A, 1B, 1C, 2

  • Augenreizend/-schädigend, 2 Kategorien

  • Sensibilisierend, je eine Kategorie Haut/Atemwege

  • Mutagen, 3 Kategorien 1A, 1B und 2 (statt bisher 1, 2 und 3)

  • Krebserzeugend, 3 Kategorien 1A, 1B und 2 (statt bisher 1, 2 und 3)

  • Reproduktionstoxisch, 4 Kategorien 1A, 1B, 2, Laktation

  • Neu: TOST, gezielte Organtoxizität- einmalig, 2 Kategorien plus Kategorie „Atemwegreizung“ bzw. „betäubende Wirkung“

  • Neu: TOST, gezielte Organtoxizität- wiederholt, 2 Kategorien)

  • Aspirationsgefahr, 1 Kategorien (verschärft)

Eine weitere erhebliche Änderung ist, dass Stoffe aufgrund ihrer akuten Toxizität nun bereits mit dem Totenkopf gekennzeichnet werden, wenn die LD50 (Dosis eines Stoffes, deren Aufnahme für 50 % der Versuchstiere tödlich verläuft) zwischen 200 – 300 mg/kg (oral) liegt, nach bisherigen EU-Kriterien aber noch mit dem Andreaskreuz (Xn). Hier müsste also vom Symbol Andreaskreuz, „gesundheitsschädlich“ in „giftig“, Symbol: Totenkopf umgestuft werden, obwohl sich die Zusammensetzung nicht geändert hat. Dies hätte natürlich gravierende Konsequenzen auf den Arbeitsschutz und würde bestimmte Produkte unverkäuflich machen.

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Umweltgefahren

 

Als Umweltgefahren sieht die GHS-Verordnung im Wesentlichen die Klasse „gewässergefährdend“ vor, die in akute und chronische Gewässergefährdung differenziert wird. Wie wir gerüchteweise erfahren haben, sollen die deutschen Wassergefährdungsklassen im Licht der GHS Verordnung zunächst nicht weiterentwickelt bzw. langfristig sogar abgeschafft werden.


Konsequenzen für Gemische

Insbesondere bei der Einstufung von Gemischen (REACH spricht von Zubereitungen) ändern sich die Spielregeln: zahlreiche Verschärfungen ergeben sich vor allem bei der Einstufung von Gemischen für die Reizwirkung. Die Konzentrationsgrenzen zur Einstufung sinken dort um den Faktor 3–5, so dass nun deutlich mehr Gemische mit den Gefahrenpiktogrammen „Ausrufezeichen“ oder „Ätzwirkung“ versehen werden, ohne dass deren Zusammensetzung sich geändert hätte. Dies wird gerade Kühlschmierstoffhersteller und deren Kunden treffen. Hier gibt es natürlich entsprechende Auswirkungen auf den Arbeitsschutz, Kunden müssen ggf. auf Änderungen der Einstufung vorbereitet werden etc. Gleichzeitig müssen Mitarbeiter, die mit der Einstufung und Kennzeichnung beschäftigt sind, entsprechend geschult werden, um Mischungen auch in Zukunft korrekt einzustufen. Eine vorläufige und grobe Hilfe bei der Neukennzeichnung ist der Anhang VII aus GHS. Es handelt sich um eine Tabelle, die alte in neue Einstufungen umschlüsselt. Hier ist aber Vorsicht geboten: Ändert sich z. B. die Einstufung eines Additivs, so muss die Einstufung der Zubereitung neu beurteilt werden! Diese Tabelle darf daher nur vorläufig benutzt werden!

 

Die Änderung für Schmierstoffe mit einer Viskosität unter 20,5mm2/s:

Hier ist wohl die mit Abstand schwerwiegendste Änderung versteckt: Kohlenwasserstoffhaltige Gemische (also auch die meisten Schmierstoffe) mit einer Viskosität von weniger oder gleich 20,5mm2/s werden nach GHS mit:

  • H304: Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein.

  • Signalwort: „Gefahr“

  • Gefahrensymbol GHS08: „Gesundheitsgefahr“, der sog. „Explodierender Körper“

gekennzeichnet. Davon dürfte eine große Zahl von Schmierstoffen betroffen sein. Bisher galt diese Kennzeichnung nur bis 7,5mm2/s (R65, „Gesundheitsschädlich: Kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen“), ohne Gefahrensymbol. Hier könnte es auf Verbraucherseite eine  gewisse Verunsicherung geben, die aber unbegründet ist. Gleichzeitig tritt hier ein anderes Problem von GHS zutage: Weil immer mehr Mischungen Gefahrensymbole tragen werden, könnte beim Verbraucher ein „Abstumpfungseffekt“ auftreten, denn gerade das für die Aspirationsgefahr hier neu verwendete Symbol GHS08 steht u.a. auch für CMR-Stoffe der höchsten Kategorien 1A und 1B! (CMR: krebserzeugend, mutagen, reproduktionstoxisch). Auch hier ist Aufklärungsarbeit notwendig, um die Anwender auf die unterschiedliche Gefährlichkeit trotz gleicher Symbole aufmerksam zu machen.

Weitere Information, Gestzestexte und Hintergründe können u.a. auf der Seite der BAuA und der EU Kommisson abgefragt werden.

Für weitere Fragen und ggf. auch Schulungen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Aspirationsgefahr durch KSS?

Die DGUV, Fachbereich Holz und Metall hat ein Informationsblatt zur Aspirationsgefahr durch KSS herausgegeben. Das Infoblatt dient als Handlungshilfe für KSS-Anwender und -Hersteller. Es zeigt Änderungen von Einstufungskriterien und Kennzeichnung durch die CLP-Verordnung (GHS) sowie Wege für Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen.

049 Aspirationsgefahr durch KSS?

 

Meldung an Giftinformationszentralen

Am 23.03.2017 ist die Verordnung (EU) 2017/542 zu harmonisierten Informationen für die gesundheitliche Notversorgung als Anhang VIII der CLP-Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 78 vom 23.3.2017, S. 1–12) erschienen.

 

Diese regelt nach § 45 CLP die harmonisierte Meldung von Informationen zur Zusammensetzung und weiteren Produktinformationen von gefährlichen Gemischen an die von den Mitgliedsstaaten benannten Stellen. Kritisch ist hierbei die weitgehende Offenlegung der Rezepturen, die Transparenz in der Lieferkette (durch den „Formular Identifyier“ UFI) sowie der Aufwand durch Meldung und Aktualisierungen. Näheres kann auch der Kurzpräsentation entnommen werden.

Wichtigste Inhalte der neuen Verordnung:

Welche Gemische müssen gemeldet werden?

  • Gemische, die als gefährlich für die Gesundheit eingestuft sind, sowie für manche physikalische Gefahreneinstufungen.

Wann muss gemeldet werden?

  • Gemische für den Endverbraucher: 1. Januar 2021
  • Gemische für gewerbliche Verwendungen: 1. Januar 2021
  • Gemische für industrielle Verwendungen: 1. Januar 2024
  • Bestandsschutz bis 1. Januar 2025
    • für Importeure und Downstream User, die Informationen zu gefährlichen Gemischen bereits vor den jeweils gültigen Umsetzungsfristen an die benannten Stellen gemeldet haben
    • Gilt nicht bei relevanten Änderungen der Zusammensetzung und/oder Produktinformationen (z. B. Einstufung von Inhaltsstoffen)

Wie muss gemeldet werden?

In welcher Sprache erfolgt die Meldung?

  • Offizielle Sprache/n des Mitgliedsstaats, in dem das Gemisch in Verkehr gebracht wird
  • Ggf. weitere Sprachen, falls von betroffenen Mitgliedsstaaten erlaubt

Gibt es Ausnahmen von der Meldepflicht?

  • Bei Gemischen für Forschung und Entwicklung (einschließlich PPORD) gemäß REACH
  • Gemische, die ausschließlich eingestuft sind als Gase unter Druck oder Explosivstoffe

Was muss gemeldet werden?

  • Name und vollständige Adresse des Einreichers der Meldung
  • Produktidentifizierer des Gemisches gemäß CLP- Verordnung
  • Handelsname oder andere Namen
  • Unique Formula Identifier (UFI): 16-stelliger, alphanumerischer Code, der Gemischidentifizierung eindeutig ermöglicht (Arbeit an UFI-Generatorsystem noch nicht final abgeschlossen)
  • Gefährlichkeitsmerkmale und zusätzliche Informationen
  • Kennzeichnungselemente: Piktogramme, Signalwort, H- und P- Statements
  • Toxikologische Informationen gemäß Kapitel 11 SDB
  • Typ und Größe der Verpackung
  • Farbe und Aggregatzustand der Mischung
  • pH- Wert der Mischung (wenn zutreffend als wässrige Lösung des Gemischs mit Angabe der Konzentration)
  • Produktkategorisierung (Arbeit an Produktkategorisierungssystem noch nicht final abgeschlossen)
  • Use (Verbraucherprodukt/gewerblich/industriell)

Angabe der Zusammensetzung von Gemischen:

  • Für ausschließlich industriell genutzte Gemische reichen als Informationen zu den Komponenten die Angaben des SDB, wenn länderspezifische 24h/7 Tage- Auskunft verfügbar. Der UFI muss im SDB angegeben werden.
  • Für Verbraucherprodukte und gewerbliche Gemische
    • Produktidentifizierer und chemischer Name der Komponenten, ggf. INCI-Name oder Farb-Index-Name
    • Unter bestimmten Voraussetzungen können generische Produktidentifizierer wie Parfum, Fragrances, Farbstoffe benutzt werden:
      • Gemischkomponenten sind nicht eingestuft,
      • Konzentration nicht größer als 5% bei Parfum und Duftstoffen,
      • Konzentration nicht grösser als 25% bei Farbstoffen.
    • Angabe eingestufter Inhaltsstoffe ab 0,1 % (bzw. niedriger, wenn Komponente identifiziert ist), Angabe nicht eingestufter Inhaltsstoffe ab 1 %

Wann muss ein Update der Meldung vorgenommen werden?

  • Bei Änderung der Einstufung des Gemischs,
  • Bei Änderung des UFI,
  • Wenn es neue toxikologische Erkenntnisse gibt,
  • Wenn die Zusammensetzung des Gemischs geändert wurde (unter bestimmten Voraussetzungen, die im Anhang VIII definiert sind.).

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