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Verband Schmierstoff-Industrie e.V. |
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| Die Gefahrstoffverordnung Schmierstoffe können auch Gefahrstoffe enthalten. Beschäftigte sind z.B. beim unsachgemäßem Einsatz von Kühlschmierstoffen durch Aerosole und Dämpfe exponiert. Störungen, Belastungen, Unfälle und Krankheiten können die Qualität der Arbeit, die Produktivität, die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter und letztlich das "Bild" ihres Unternehmens beeinflussen . Eine gute Arbeitspraxis im Umgang mit Gefahrstoffen ist die Basis für einen produktiven Arbeitsablauf und für die Arbeitszufriedenheit der Mitarbeiter. Die neue Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 23.12.2004 ist am 1.1.2005 in Kraft getreten. Es handelt sich dabei um eine vollständig überarbeitete Verordnung, die im wesentlichen eine Umsetzung der EU-Richtlinie 98/24/EG vom 7.4.1998 (zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit) darstellt. Die aktuelle Fassung datiert vom Dezember 2008. Schwerpunkte der neuen GefStoffV sind u.a.
Der VSI bietet Seminare zum Thema "Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung" an. Näheres im Mitgliederbereich. Die Zulassung lediglich arbeitsmedizinisch-toxikologisch begründeter Luftgrenzwerte („Arbeitsplatz-Grenzwerte“ (AGW)). Technisch basierte Luftgrenzwerte, d.h.
sind in der neuen GefStoffV nicht mehr vorgesehen.
2) Auswirkungen der neuen GefStoffV auf Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) Die neue GefStoffV (insbesondere der Wegfall technisch basierter Luftgrenzwerte und der Wegfall der speziellen Konzentrationsgrenzen für besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe in Zubereitungen) hat erhebliche Auswirkungen auf zahlreiche Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), darunter auch für die in den Bereichen Kühlschmierstoffe (KSS), Korrosionsschutzmittel und Schmierstoffe maßgebenden TRGS, nämlich
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) hat in einer Bekanntmachung vom 31.12.2004 (!) mitgeteilt, daß Festlegungen zur Auslöseschwelle oder zu den TRK-Werten in den TRGS als gegenstandslos zu betrachten sind. Zahlreiche TRGS müssen an die neue GefStoffV angepaßt werden, wobei bei den obengenannten TRGS eine redaktionelle Anpassung nicht ausreichen wird. Es ist zur Zeit noch nicht absehbar, in welcher Weise diese Änderungen der TRGS im einzelnen erfolgen werden, da noch eine beträchtliche Rechtsunsicherheit und ein erheblicher Klärungsbedarf bestehen. Die TRGS 901 Nr.72 Teil 1 hat zur Zeit keine rechtliche Basis mehr, da der Luftgrenzwert für KSS (10 mg/m3) technisch basiert ist. Bestrebungen des bisherigen Beraterkreises Toxikologie (BK TOX) -künftig Unterausschuß III- des AGS, den eindeutig technisch basierten Luft-grenzwert für KSS als „arbeitsmedizinisch-toxikologisch begründet“ zu erklären und -eventuell als Übergangsregelung- in die überarbeitete TRGS 900 („Luftgrenzwerte“) einzuführen, sind nach meiner Auffassung rechtswidrig und wissenschaftlich nicht haltbar. Einen seriösen arbeitsmedizinisch-toxikologisch begründeten Luftgrenzwert für KSS kann es meines Erachtens grundsätzlich nicht geben, weil es nicht um einen einzelnen Stoff mit definierter Zusammensetzung und auch nicht um eine einzelne Zubereitung mit einer definierten einheitlichen und konstanten Zusammensetzung geht, sondern um zahlreiche sehr verschieden zusammen-gesetzte KSS. Die Zukunft der TRGS Nr.72 Teil 4 ist ebenfalls ungewiß, da die dort vorgeschriebenen Luft-grenzwerte für eine Reihe sonstiger komplexer kohlenwasserstoffhaltiger Gemische (40 bzw. 200 mg/m3) auch technisch basiert sind. Die zuständigen Arbeitskreise im Ausschuß für Gefahrstoffe (AK Kühlschmierstoffe und AK Komplexe kohlenwasserstoffhaltige Gemische) können sich erst dann mit der neuen Situation beschäftigen und die Anpassung an die neue GefStoffV vornehmen, wenn die zahlreichen offenen Fragen durch den Ausschuß für Gefahrstoffe (AGS) geklärt worden sind. |