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Die Gefahrstoffverordnung

Schmierstoffe können auch Gefahrstoffe enthalten.  Beschäftigte sind z.B. beim unsachgemäßem Einsatz von Kühlschmierstoffen  durch Aerosole und Dämpfe exponiert. Störungen, Belastungen, Unfälle und Krankheiten  können die Qualität der Arbeit, die Produktivität, die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter und letztlich das "Bild" ihres Unternehmens beeinflussen . Eine gute Arbeitspraxis im Umgang mit Gefahrstoffen ist die Basis für einen produktiven Arbeitsablauf und für die Arbeitszufriedenheit der Mitarbeiter.

Die neue Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 23.12.2004 ist am 1.1.2005 in Kraft getreten. Es handelt sich dabei um eine vollständig überarbeitete Verordnung, die im wesentlichen eine Umsetzung der EU-Richtlinie 98/24/EG vom 7.4.1998 (zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit) darstellt. Die aktuelle Fassung datiert vom Dezember 2008.

Schwerpunkte der neuen GefStoffV sind u.a.

  • die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung (§ 7)
  • das auf den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung basierende Konzept von Schutzmaßnahmen (vier Schutzstufen) (§ 8-11). Details können aus einem Merkblatt der Berufsgenossenschaft Metall Süd entnommen werden. Eine Präsentation mit Details finden sie hier. Speziell für Kühlschmierstoffe ist ebenfalls eine Präsentation zur Bewertung von KSS-Komponenten verfügbar. Von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin gibt es ein recht einfach zu handhabendes "Einfaches Maßnahmenkonzept", welches dem Anwender erleichtern soll, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen.
  • die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Gefährdung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durch diese in der GefStoffV aufgeführten Schutzmaßnahmen zu beseitigen oder auf ein Minimum zu reduzieren (§ 8)
  • die Funktion der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) bekannt- gemachten Regeln und Erkenntnisse des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS), d.h. insbesondere der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS). Bei Einhaltung dieser Regeln und Erkenntnisse ist in der Regel davon auszugehen, daß die in der GefStoffV gestellten Anforderungen erfüllt sind.

Der VSI bietet Seminare zum Thema "Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung" an. Näheres im Mitgliederbereich.

Die Zulassung lediglich arbeitsmedizinisch-toxikologisch begründeter Luftgrenzwerte („Arbeitsplatz-Grenzwerte“ (AGW)). Technisch basierte Luftgrenzwerte, d.h.

  • Technische Richtkonzentrationen („TRK-Werte“) für krebserzeugende Stoffe der Kategorien 1 und 2
  • der Luftgrenzwert („MAK“) für wassergemischte Kühlschmierstoffe (KSS) und für nichtwassermischbare KSS mit einem Flammpunkt >100°C (10 mg/m3)
  • die Luftgrenzwerte für sonstige komplexe kohlenwasserstoffhaltige Gemische (z.B. Dielektrika, nichtwassermischbare KSS mit einem Flammpunkt <100°C, bestimmte Härteöle, bestimmte Korrosionsschutzflüssigkeiten, bestimmte Umformhilfsstoffe) (40 bzw. 200 mg/m3)

sind in der neuen GefStoffV nicht mehr vorgesehen.

  • Die in § 35(3) der alten GefStoffV aufgeführten speziellen Konzentrationsgrenzen in Zubereitungen für besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe (z.B. N-Nitrosamine, 1 bzw. 5 mg/kg) entfallen ebenfalls.

2) Auswirkungen der neuen GefStoffV auf Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Die neue GefStoffV (insbesondere der Wegfall technisch basierter Luftgrenzwerte und der Wegfall der speziellen Konzentrationsgrenzen für besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe in Zubereitungen) hat erhebliche Auswirkungen auf zahlreiche Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), darunter auch für die in den Bereichen Kühlschmierstoffe (KSS), Korrosionsschutzmittel und Schmierstoffe maßgebenden TRGS, nämlich

  • die TRGS 611: „Verwendungsbeschränkungen für wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmierstoffe, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können“
  • die TRGS 615: „Verwendungsbeschränkungen für Korrosionsschutzmittel, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können“
  • die TRGS 901 Nr.72 Teil 1: „MAK für Kühlschmierstoffdämpfe und -aerosole; wasser-gemischte und nichtwassermischbare KSS mit einem Flammpunkt größer als 100°C“
  • die TRGS 901 Nr.72 Teil 4: „Sonstige komplexe kohlenwasserstoffhaltige Gemische“

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) hat in einer Bekanntmachung vom 31.12.2004 (!) mitgeteilt, daß Festlegungen zur Auslöseschwelle oder zu den TRK-Werten in den TRGS als gegenstandslos zu betrachten sind.

Zahlreiche TRGS müssen an die neue GefStoffV angepaßt werden, wobei bei den obengenannten TRGS eine redaktionelle Anpassung nicht ausreichen wird. Es ist zur Zeit noch nicht absehbar, in welcher Weise diese Änderungen der TRGS im einzelnen erfolgen werden, da noch eine beträchtliche Rechtsunsicherheit und ein erheblicher Klärungsbedarf bestehen.

Die TRGS 901 Nr.72 Teil 1 hat zur Zeit keine rechtliche Basis mehr, da der Luftgrenzwert für KSS (10 mg/m3) technisch basiert ist. Bestrebungen des bisherigen Beraterkreises Toxikologie (BK TOX) -künftig Unterausschuß III- des AGS, den eindeutig technisch basierten Luft-grenzwert für KSS als „arbeitsmedizinisch-toxikologisch begründet“ zu erklären und -eventuell als Übergangsregelung- in die überarbeitete TRGS 900 („Luftgrenzwerte“) einzuführen, sind nach meiner Auffassung rechtswidrig und wissenschaftlich nicht haltbar. Einen seriösen arbeitsmedizinisch-toxikologisch begründeten Luftgrenzwert für KSS kann es meines Erachtens grundsätzlich nicht geben, weil es nicht um einen einzelnen Stoff mit definierter Zusammensetzung und auch nicht um eine einzelne Zubereitung mit einer definierten einheitlichen und konstanten Zusammensetzung geht, sondern um zahlreiche sehr verschieden zusammen-gesetzte KSS.

Die Zukunft der TRGS Nr.72 Teil 4 ist ebenfalls ungewiß, da die dort vorgeschriebenen Luft-grenzwerte für eine Reihe sonstiger komplexer kohlenwasserstoffhaltiger Gemische (40 bzw. 200 mg/m3) auch technisch basiert sind.

Die zuständigen Arbeitskreise im Ausschuß für Gefahrstoffe (AK Kühlschmierstoffe und AK Komplexe kohlenwasserstoffhaltige Gemische) können sich erst dann mit der neuen Situation beschäftigen und die Anpassung an die neue GefStoffV vornehmen, wenn die zahlreichen offenen Fragen durch den Ausschuß für Gefahrstoffe (AGS) geklärt worden sind.