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Globales harmonisiertes System (GHS) zur Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen Das neue europäische System zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (GHS) basiert auf der seit dem 20. Januar 2009 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Sie löst die Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG ab. Wie inzwischen üblich, geht die neue Richtlinie mit einigen Verschärfungen und Erschwernissen für die Industrie einher. Daher soll im Folgenden der Einfluss von GHS/CLP auf die Schmierstoffbranche eingegangen werden. GHS - was kommt auf die Schmierstoffbranche zu? Am 20. Januar 2009 trat die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 – GHS- oder CLP-Verordnung genannt – in Kraft und ersetzt die europäische Stoffrichtlinie 67/548/EWG sowie die Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG ab 2015 vollständig. Die GHS-Verordnung basiert auf der Empfehlung der UN, und soll langfristig dafür sorgen, dass gefährliche Stoffe und Mischungen weltweit einheitlich gekennzeichnet werden. Da sich so ein Projekt nicht weltweit gleichzeitig durchsetzen lässt, setzt man auf eine Einführung in den Regionen der Welt im Laufe der kommenden Jahre. Gleichzeitig ist das Regelwerk wie ein Baukasten aufgebaut, so dass ein Land nicht das komplette Regelwerk übernehmen muß, sondern sich einzelne Elemente herausgreifen kann, um den Übergang von altem zu neuem Regelwerk zu erleichtern. Nach einigen Jahren, so hofft man, wird dann das GHS weitgehend vereinheitlicht sein, vergleichbar etwa dem Transportrecht. Ab dem 1. Dezember 2010 müssen Stoffe – und ab dem 1. Juni 2015 Gemische – nach GHS gekennzeichnet werden; erlaubt ist es aber schon jetzt. Egal welches Kennzeichnungsrecht innerhalb der Übergangsfristen gewählt wird, auf dem Etikett darf nur eine Kennzeichnung, nach altem oder neuem Recht, erfolgen. Im Sicherheitsdatenblatt muss die alte Einstufung nach den Richtlinien 67/548/EWG bzw. 1999/45/EG noch bis zum 1. Juni 2015 angegeben werden. Bis 2012 bzw. 2017 darf noch nach altem Recht gekennzeichnete Lagerware abverkauft werden. Die bisherigen Legaleinstufungen (Anhänge zur 67/548/EWG, die sogenannten ATPs) werden, einschließlich der 30. und 31. ATP, in GHS übernommen. Auffälligstes Merkmal ist die Änderung der Kennzeichnungssymbole: statt der bisherigen Gefahrensymbole mit schwarzen Aufdrucken auf orange-gelben Rechtecken warnen nun neun Gefahrenpiktogramme mit schwarzen Symbolen auf weißem Hintergrund in rotgeränderten Rhomben: Während die meisten der neuen Gefahrenpiktogramme eine Entsprechung zu den bekannten Gefahrensymbolen haben, sind die Piktogramme GHS 04, GHS 07 und GHS 08 neu. Das bisherige Andreaskreuz (Xn/Xi) entfällt: Signalwörter: Die bisherigen Bezeichnungen der Gefahren (z.B. giftig, gesundheitsschädlich etc.), die den Gefahrensymbolen zugeordnet waren, weichen jetzt den zwei Signalwörtern „Gefahr“ oder „Achtung“. „Gefahr“ steht hier für ein großes Gefährdungspotential, „Achtung“ für ein kleineres. Gefahrenhinweise (ehemals R- und S-Sätze): R- und S-Sätze werden durch H- und P-Hinweise (hazard and precautionary statements) ersetzt. Diese sind recht logisch aufgebaut und bestehen aus den Buchstaben H oder P und drei Ziffern: Kodierung der Gefahrenhinweise, z.B. H 301 (bisher: R-Sätze):· H: Hazard · 01: Laufende Nummer · Liste in Anhang III CLP-RL, inkl. Übersetzung in EU-Sprachen Kodierung der Sicherheitshinweise, z.B. P 102 (bisher: S-Sätze):· P: (Precautionary Statement) · 02: Laufende Nummer · Liste in Anhang IV CLP-RL (inkl. Übersetzung in EU-Sprachen) An der ersten Ziffer (hier in rot) kann man also sofort auf die Natur der Gefahren und Hinweise schließen, ohne alle Sätze im Detail zu kennen. Physikalische Gefahren und Gesundheitsgefahren Statt der bisherigen Zuordnung zu 15 Gefährlichkeitsmerkmalen (auch Gefahrenkategorien genannt) wie giftig, gesundheitsschädlich etc., erfolgt die Einstufung nun in Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien. Mit der neuen Verordnung gelten in der EU 16 Klassen für physikalische Gefahren (komprimierte Gase, explosiv etc.), 10 für Gesundheitsgefahren (giftig, sensibilisierend etc.) und zwei Klassen für Umweltgefahren. Während die Gefahrenklassen die Art der Gefahr angeben, dienen die Gefahrenkategorien zur Abstufung innerhalb der Klassen (z.B. „giftig, Kategorie 1“ bis „giftig, Kategorie 4). Gerade das letzte Beispiel illustriert die verbale Verschärfung, die sich durch das gesamte Regelwerk zieht: aus „gesundheitsschädlich“ wird nun eben „giftig, Kategorie 4“. Die nachfolgende Auflistung gibt eine Übersicht zu den wichtigsten Gefahrenklassen und deren Unterteilung in Kategorien: Physikalisch-chemische Gefahren:
Neu: Selbstreagierend, 2 Kategorien Neu: Bildet gefährliche Gase in Kontakt mit Wasser, 3 Kategorien Neu: Organische Peroxide, 5 Kategorien Neu: Metallkorrosiv, 1 Kategorie Neu: Komprimierte Gase, 4 Kategorien Gesundheitsgefahren:
Neu: TOST, gezielte Organtoxizität- einmalig, 2 Kategorien plus Kategorie „Atemwegreizung“ bzw. „betäubende Wirkung“ Neu: TOST, gezielte Organtoxizität- wiederholt, 2 Kategorien) Aspirationsgefahr, 1 Kategorien (verschärft) Eine weitere erhebliche Änderung ist, dass Stoffe aufgrund ihrer akuten Toxizität nun bereits mit dem Totenkopf gekennzeichnet werden, wenn die LD50 (Dosis eines Stoffes, deren Aufnahme für 50 % der Versuchstiere tödlich verläuft) zwischen 200 – 300 mg/kg (oral) liegt, nach bisherigen EU-Kriterien aber noch mit dem Andreaskreuz (Xn). Hier müsste also vom Symbol Andreaskreuz, „gesundheitsschädlich“ in „giftig“, Symbol: Totenkopf umgestuft werden, obwohl sich die Zusammensetzung nicht geändert hat. Dies hätte natürlich gravierende Konsequenzen auf den Arbeitsschutz und würde bestimmte Produkte unverkäuflich machen. Umweltgefahren Als Umweltgefahren sieht die GHS-Verordnung im Wesentlichen die Klasse „gewässergefährdend“ vor, die in akute und chronische Gewässergefährdung differenziert wird. Wie wir gerüchteweise erfahren haben, sollen die deutschen Wassergefährdungsklassen im Licht der GHS Verordnung zunächst nicht weiterentwickelt bzw. langfristig sogar abgeschafft werden. Konsequenzen für Gemische I nsbesondere bei der Einstufung von Gemischen (REACH spricht von Zubereitungen) ändern sich die Spielregeln: zahlreiche Verschärfungen ergeben sich vor allem bei der Einstufung von Gemischen für die Reizwirkung. Die Konzentrationsgrenzen zur Einstufung sinken dort um den Faktor 3–5, so dass nun deutlich mehr Gemische mit den Gefahrenpiktogrammen „Ausrufezeichen“ oder „Ätzwirkung“ versehen werden, ohne das deren Zusammensetzung sich geändert hätte. Dies wird gerade Kühlschmierstoffhersteller und deren Kunden treffen. Hier gibt es natürlich entsprechende Auswirkungen auf Arbeitsschutz, Kunden müssen ggf. auf Änderungen der Einstufung vorbereitet werden etc. Gleichzeitig müssen Mitarbeiter, die mit der Einstufung und Kennzeichnung beschäftigt sind, entsprechend geschult werden, um Mischungen auch in Zukunft korrekt einzustufen. Eine vorläufige und grobe Hilfe bei der Neukennzeichnung ist der Anhang VII aus GHS. Es handelt sich um eine Tabelle, die alte in neue Einstufungen umschlüsselt. Hier ist aber Vorsicht geboten: Ändert sich z.B. die Einstufung eines Additivs, so muß die Einstufung der Zubereitung neu beurteilt werden! Diese Tabelle darf daher nur vorläufig benutzt werden!Die Änderung für Schmierstoffe mit einer Viskosität ≤ 20,5mm 2/s:Hier ist wohl die mit Abstand schwerwiegendste Änderung versteckt: Kohlenwasserstoffhaltige Gemische (also auch die meisten Schmierstoffe) mit einer Viskosität von ≤ 20,5mm2/s werden nach GHS mit:
gekennzeichnet. Davon dürfte eine große Zahl von Schmierstoffen betroffen sein. Bisher galt diese Kennzeichnung nur bis 7,5mm2/s (R65, „Gesundheitsschädlich: Kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen“), ohne Gefahrensymbol. Hier könnte es auf Verbraucherseite eine gewisse Verunsicherung geben. Gleichzeitig tritt hier ein anderes Problem von GHS zutage: Weil immer mehr Mischungen Gefahrensymbole tragen werden, könnte beim Verbraucher ein „Abstumpfungseffekt“ auftreten, denn gerade das hier neu verwendete Symbol GHS08 steht u.a. auch für CMR-Stoffe der höchsten Kategorien 1A und 1B! (CMR: krebserzeugend, mutagen, reproduktionstoxisch). Auch hier ist Aufklärungsarbeit notwendig, um die Anwender auf die unterschiedliche Gefährlichkeit trotz gleicher Symbole aufmerksam zu machen. Weitere Information, Gestzestexte und Hintergründe können u.a. auf der Seite der BAuA und der EU Kommisson abgefragt werden. Für weitere Fragen und ggf. auch Schulungen stehen wir gerne zur Verfügung. |