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Formaldehyd – ein krebserzeugender Stoff ?
Eigenschaften und Vorkommen von Formaldehyd
Formaldehyd (Methanal, CH2O) ist ein kleines
reaktionsfähiges organisches Molekül, das in Spuren in der Natur und im
Alltagsleben weit verbreitet ist und u.a. im Säugetierorganismus als normales
Stoffwechselprodukt gebildet wird. Alle normal funktionierenden Zellen erzeugen
und nutzen Formaldehyd. Die Formaldehyd-Konzentration im menschlichen Blut liegt
bei etwa 2-3 ppm.
Formaldehyd findet sich in Spuren in zahlreichen Lebensmitteln
(Obst, Gemüse, Fisch, Fleisch u.a.). Formaldehyd-Quellen in der Umwelt sind vor
allem Abgase von Automobilen und Flugzeugen, Abgase von Heizungs- und
Müllverbrennungsanlagen, Ausdünstungen von Spanplatten, Wärmedämmungen, Farben
und Lacken, Textilien u.ä., Tabakrauch, Desinfektionsmittel sowie photochemische
Reaktionen in der Natur, z.B. die Oxidation von Methan, und die Zersetzung
anderer flüchtiger organischer Verbindungen. Wegen seiner Reaktionsfähigkeit
wird Formaldehyd in der Atmosphäre meist innerhalb relativ kurzer Zeit abgebaut.
Die Halbwertszeit des Abbaus beträgt weniger als 24 Stunden, bei
Sonneneinstrahlung nur etwa 2 Stunden.
Die biologische Halbwertszeit (Abbau im Organismus) von
Formaldehyd beträgt nur etwa eine halbe Stunde, so daß nicht mit einer
Anreicherung im menschlichen Körper zu rechnen ist.
Formaldehyd ist ein farbloses, stechend riechendes und
schleimhautreizendes Gas. Die Geruchsschwelle liegt -je nach Empfindlichkeit-
bei einer Konzentration von 0,05-1 ppm (ca. 0,06-1,2 mg/m3). Erhöhte
Formaldehyd-Konzentrationen werden daher nicht nur leicht bemerkt, sondern auch
von den Betroffenen nicht toleriert. Schleimhautirritationen treten, je nach
individueller Empfindlichkeit, bereits bei Konzentrationen von unter 1 ppm
(ca.1,2 mg/m3)
bis 2 ppm (ca.2,5 mg/m3)
auf.
Formaldehyd kann in Konzentrationen über 2 ppm (ca.2,5 mg/m3)
chronische Gewebeschädigungen verursachen. Formaldehyd wurde von der EU u.a. als
giftig (T; R 23/24/25), als ätzend (C; R 34) und als hautsensibilisierend (R 43)
eingestuft.
Die gemessenen
Konzentrationen in metallverarbeitenden Betrieben liegen deutlich niedriger als
die gültigen Luftgrenzwerte (s.
Studie der BG:
"Formaldehyd-Depotstoffe und Schutzstufenzuordnung nach
Gefahrstoffverordnung", die Studie ist
auch
in Englisch
verfügbar
Industrielle Nutzung von Formaldehyd
Formaldehyd ist eine sehr wichtige Grundchemikalie, die seit über
100 Jahren großtechnisch hergestellt wird. Er wird z.B. für die Produktion von
Kunstharzen, Kunststoffen und Beschichtungen, bei der Herstellung von Möbeln,
Haushaltswaren, Papier, Isolierungen, Farbstoffen, Medikamenten, Textilien,
Schaumgummi, Autoteilen u.a. sowie in Reinigern, in Kosmetika und in der
Histologie eingesetzt. Darüber hinaus spielt er wegen seiner bakteriziden und
viruziden Wirkung eine erhebliche Rolle bei der Desinfektion und Sterilisation.
Weltweit werden zur Zeit jährlich etwa 21 Millionen Tonnen Formaldehyd
produziert, davon etwa 4 Millionen Tonnen in der EU. Allein die jährliche
Produktionskapazität der BASF soll ca. 500 000 Tonnen betragen.
Frühere Untersuchungen zur möglichen
krebserzeugenden Wirkung
In den frühen 80er Jahren wurden Untersuchungsergebnisse von
Langzeit-Inhalationstests mit Ratten und Mäusen veröffentlicht, nach denen
Formaldehyd im Tierversuch krebserzeugend sei. Von bestimmter Seite wurde
damals eine Einstufung von Formaldehyd als „krebserzeugend, Kategorie 2“
verlangt. Die Bedingungen dieser in den USA durchgeführten Tierversuche waren
jedoch stark umstritten: Mäuse und Ratten waren über einen langen Zeitraum (z.T.
zwei Jahre) unrealistisch hohen Formaldehyd-Konzentrationen (bis 15 ppm)
ausgesetzt worden.
Bei diesen Untersuchungen wurde bei Ratten in der höchsten
Dosisgruppe (jedoch nicht bei Mäusen) eine erhöhte Tumorhäufigkeit (Tumoren des
Nasenraums) gefunden. Hinsichtlich der Interpretation dieser Ergebnisse und der
sehr fragwürdigen Testbedingungen gab es damals eine kontroverse, nicht immer
sachlich geführte öffentliche Diskussion.
Derzeitige Einstufung von Formaldehyd
(krebserzeugendes Potential)
Formaldehyd wurde von der EU lediglich als „krebserzeugend,
Kategorie 3“ (Verdacht auf krebserzeugende Wirkung; R 40) eingestuft.
Die Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher
Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft („MAK-Kommission“) hat
Formaldehyd als „krebserzeugend, Kategorie 4“ klassifiziert („Stoffe mit
krebserzeugender Wirkung, bei denen ein nicht-genotoxischer Wirkungsmechanismus
im Vordergrund steht und genotoxische Effekte bei Einhaltung des MAK- und
BAT-Wertes keine oder nur eine untergeordnete Rolle spielen. Unter diesen
Bedingungen ist kein nennenswerter Beitrag zum Krebsrisiko für den Menschen zu
erwarten.......“). Die von der nicht staatlichen MAK-Kommission eingeführten
Kategorien 4 und 5 für krebserzeugende Stoffe existieren im staatlichen (d.h.
EU-)Einstufungssystem nicht.
Ergebnisse und Mitteilungen der
Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der International Agency for Research on
Cancer (IARC)
Die Weltgesundheitsorganisation
(WHO) hat in
einer Pressemitteilung vom
15.6.2004 mitgeteilt, daß die für sie arbeitende International Agency for
Research on Cancer (IARC), Lyon, jetzt über einen gesicherten Nachweis („sufficient
evidence“) für die krebserzeugende Wirkung von Formaldehyd beim Menschen
(Auftreten einer seltenen Krebsart / Tumoren des Nasenrachenraums) verfüge und
daß nach Ansicht der IARC Formaldehyd als „krebserzeugend beim Menschen“
(entsprechend der Kategorie 1 in der EU) einzustufen sei.
Darüber hinaus gäbe es Verdachtsmomente („limited evidence“) für
das Auftreten von Tumoren in der Nasenhöhle und in der Nasennebenhöhle.
Verdachtsmomente bezüglich der Auslösung von Leukämie durch Formaldehyd sollen
weiter untersucht werden.
Die von der IARC geäußerte Ansicht stützt sich im wesentlichen
auf eine epidemiologische Untersuchung (Kohortenstudie) von M.HAUPTMANN / US
National Cancer Institute (NCI), in die ca. 25000 Formaldehyd-Exponierte in 10
Betrieben einbezogen wurden, die bis in die Jahre 1934-1980 zurückgeht und
zunächst bis 1994 ausgewertet wurde (M.HAUPTMANN et al., Amer.J.Epidemiol., 159,
S.1117-1130 (2004)). Die Formaldehyd-Konzentrationen, denen die Exponierten
damals ausgesetzt waren, sollen teilweise weit über den heute typischen
Konzentrationen gelegen haben. In dieser Studie wurde eine Häufung von Tumoren
des Nasenrachenraums (8 Fälle gegenüber 4 statistisch erwarteten) festgestellt.
Derzeitiger Stand der Diskussion über die
IARC-Mitteilung und die NCI-Studie
Zwei weitere neuere epidemiologische Untersuchungen
(Kohortenstudien) aus den Jahren 2003/2004 von D.COGGON et al. (ca.14000
Exponierte) und L.E.PINKER-TON et al. (ca.11000 Exponierte) ergaben keine
Häufung von Tumoren des Nasenrachenraums bei Formaldehydexposition.
Die kritische Durchsicht der HAUPTMANN/NCI-Studie hat ergeben,
daß eine Häufung von Tumoren des Nasenrachenraums nur in einem von zehn
Betrieben aufgetreten ist (7 von 8 Fällen, sogenanntes toxikologisches
„Cluster“). Die IARC hätte -bei einer seriösen wissenschaftlichen
Vorgehensweise- zunächst einmal die Vorgeschichte der Betroffenen und die
möglicherweise besonderen Verhältnisse in diesem Betrieb bzw. in dieser Region
prüfen müssen, um auszuschließen, daß andere Gefahrstoffe oder Risikofaktoren zu
dieser singulären Häufung von Tumorfällen beigetragen haben.
Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat, ohne diese
notwendige wissenschaftliche Klärung abzuwarten, ein sogenanntes „Hazard
Assessment“ (Stellungnahme des BfR Nr.023/2006 vom 30.3.2006) erstellt, in dem
davon ausgegangen wird, daß „eine inhalative Formaldehydexposition beim Menschen
Krebs auslösen und zu Tumoren der oberen Atmungswege führen kann“. Das BfR hat
sich dafür ausgesprochen, Formaldehyd als „krebserzeugend, Kategorie 1“
einzustufen (siehe auch unten).
Das US National Cancer Institute (NCI) hatte zunächst für Mitte
2007 eine Ergänzungsstudie zur HAUPTMANN-Studie angekündigt, mit der die
Datenbasis aktualisiert und um die Ergebnisse aus den Jahren 1994-2004 erweitert
werden soll. Die Fertigstellung und Veröffentlichung dieser NCI-Ergänzungsstudie
wird sich jedoch voraussichtlich bis Ende 2007 verzögern.
G.M.MARSH, University of Pittsburgh, ein führender amerikanischer
Toxikologe, und vier weitere Autoren haben sich in einer kürzlich erschienenen
Publikation (Regulatory Toxicology and Pharmacology, 48, S.308-319 (2007)) mit
dem kritischen Teil der HAUPTMANN/NCI-Studie auseinandergesetzt, d.h. sie haben
die Daten der Formaldehyd-Exponierten (ca. 7300) und andere wesentliche Faktoren
in dem einzigen Betrieb (einer kunststoffverarbeitenden Firma in Connecticut,
USA), in dem es zu einer Häufung von Tumoren des Nasenrachenraums gekommen ist,
geprüft.
G.M.MARSH et al. kommen auf der Basis ihrer Befunde zu dem
Schluß, daß es sehr unwahrscheinlich sei, daß Formaldehyd die Ursache dieser
Häufung von Tumoren des Nasenrachenraums ist, da eine derartige Häufung nicht
bei lediglich formaldehydexponierten Beschäftigten festgestellt wurde. Die
Autoren gehen vielmehr davon aus, daß Expositionen, Bedingungen bzw.
industrielle Prozesse, die für die Metallindustrie (Stahl- und
Nichteisenmetallverarbeitung) typisch sind (z.B. Schwefelsäuredämpfe,
Expositionen gegenüber anderen anorganischen Säuren, Metallstäube; Hitze;
Schmieden von Silber, Beschichten von Messing, Bearbeiten und Schweißen von
Stahl), die Ursache für das gehäufte Auftreten von Tumoren des Nasenrachenraums
sind. 5 der 7 aufgetretenen Tumorfälle lassen sich derartigen Expositionen
zuordnen, d.h. 5 der 7 betroffenen Personen waren vorher wesentlich länger in
der Metallindustrie beschäftigt und dort den oben beschriebenen Gefahrstoffen
ausgesetzt.
Darüber hinaus soll es auch erhebliche Mängel bei der
statistischen Auswertung der NCI/HAUPTMANN-Studie geben.
Nach Ansicht vieler Fachleute ist die chronische irritative
Schädigung von Geweben (d.h. die Zerstörung von Zellen und in der Folge -als
Reparaturmechanismus- eine erhöhte Zellteilungsrate – „reaktive
Zellproliferation“) aufgrund einer länger anhaltenden bzw. häufig
wiederkehrenden Exposition gegenüber erhöhten Formaldehyd-Konzentrationen (über
2 ppm) eine Vorbedingung für die Bildung von Tumoren im Bereich der Atemwege.
Eine Exposition gegenüber derart hohen Formaldehyd-Konzentrationen gibt es
jedoch zumindest in Mittel- und Westeuropa und in Nordamerika schon seit
Jahrzehnten nicht mehr (siehe Abschnitt „Luftgrenzwert für Formaldehyd“).
Folglich müßte auch hier der rechtlich verbindliche Grundsatz der gebräuchlichen
Handhabung und Verwendung bei der toxikologischen Bewertung beachtet werden, was
jedoch in der EU trotz einer eindeutigen Vorschrift bekanntlich nicht geschieht,
wie die umstrittene und offenkundig rechtswidrige Einstufung von Borsäure als
„fortpflanzungsgefährdend, Kategorie 2“ durch die EU in jüngster Zeit erneut
gezeigt hat.
FORMACARE, die Formaldehyd-Sektorgruppe von CEFIC, hat eine Reihe
ergänzender Untersuchungen zur Toxizität (u.a. Mutagenität, Genotoxizität,
irritative Wirkung) und insbesondere zum möglichen krebserzeugenden Potential
von Formaldehyd veranlaßt (Internet: www.formacare.org). Hinweise auf eine
krebserzeugende Wirkung von Formaldehyd beim Menschen wurden bisher nicht
gefunden.
FORMACARE organisiert eine wissenschaftliche Tagung über
Formaldehyd („Formaldehyde International Science Conference“) am 20./21.9.2007
in Barcelona, bei der als Vortragende u.a. G.M.MARSH, D.COGGON und M.HAUPTMANN
sowie Vertreter der EU-Gefahrstoffbürokratie angekündigt werden.
Luftgrenzwert für Formaldehyd
In Deutschland gab es einen arbeitsmedizinisch-toxikologisch
begründeten Luftgrenzwert für Formaldehyd von 0,5 ppm (ml/m3) bzw.
0,62 mg/m3,
der bis zum
31.12.2004 gültig war (siehe damalige TRGS 900). Dieser Luftgrenzwert wurde
zurückgezogen.
In mehreren europäischen Ländern gibt es nationale Luftgrenzwerte
für Formaldehyd, die meist zwischen 0,3 und 0,5 ppm (0,37 und 0,62 mg/m3)
liegen.
Die MAK-Kommission der DFG hat eine Maximale
Arbeitsplatzkonzentration („MAK-Wert“) von
0,3 ppm (0,37
mg/m3) abgeleitet.
Definitionsgemäß wird bei Einhaltung des MAK-Wertes (bei Beachtung bestimmter
Randbedingungen) die Gesundheit der betroffenen Beschäftigten im allgemeinen
nicht beeinträchtigt.
Formaldehyd ist eine der am gründlichsten geprüften Chemikalien.
Nach Ansicht der Industrie liegen -nach jahrzehntelangem Gebrauch als
Großchemikalie- genügend Nachweise dafür vor, daß Formaldehyd bei Einhaltung
einer Konzentration auf dem Niveau der obengenannten Luftgrenzwerte sicher
gehandhabt werden kann.
Im Bundesministerium für Arbeit und Soziales und im Ausschuß für
Gefahrstoffe (AGS) gibt es -nach dem Wegfall der Technischen
Richtkonzentrationen („TRK-Werte“) Ende 2004- Überlegungen, in der Zukunft
für krebserzeugende Stoffe der Kategorien 1 und 2 Luftgrenzwerte unter dem
Aspekt des „vertretbaren Risikos“ festzulegen (siehe H.KLEIN, H.WAHL, M.SMOLA,
„Grenzwerte und die Gefahrstoffverordnung“ - Gefahrstoffe, Reinhaltung der Luft,
67, S.231-234 (2007)). Danach würde ein Luftgrenzwert im Hinblick auf das
zusätzliche Krebsrisiko festgelegt werden, dessen Unterschreitung bzw.
Einhaltung als noch akzeptabel anzusehen ist. Da jedoch ein solcher Wert in den
meisten Fällen wissenschaftlich nicht begründbar ist, müßte zunächst ein
gesellschaftspolitischer Konsens gefunden werden, welches Risiko als akzeptabel
betrachtet wird.
Für Formaldehyd wären diese Überlegungen jedoch nur dann
zutreffend, wenn er als „krebserzeugend, Kategorie 1“ eingestuft würde. Vorerst
(d.h. auf der Basis der derzeitigen Einstufung „krebserzeugend, Kategorie 3“)
steht Formaldehyd auf der Bearbeitungsliste des UA III des AGS (TRGS
900), d.h. es wird angestrebt, einen aktualisierten
arbeitsmedizinisch-toxikologisch begründeten Luftgrenzwert
(„Arbeitsplatz-Grenzwert“, „AGW“) festzulegen. Sollte Formaldehyd später
tatsächlich als „krebserzeugend, Kategorie 1“ eingestuft werden, würde sich die
Frage erheben, ob der arbeitsmedizinisch-toxikologisch begründete AGW dann
Bestand hätte und welche Auswirkungen ein solcher AGW etwa auf das
Substitutionsgebot der Gefahrstoffverordnung für einen krebserzeugenden Stoff
der Kategorie 1 hätte (Milderung oder Aussetzung des Substitutionsgebots bei
Einhaltung des AGW, da ja in einem solchen Falle definitionsgemäß die Gesundheit
der Beschäftigten -bei Einhaltung bestimmter Rahmenbedingungen- nicht gefährdet
ist ?)
Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) vertritt in seiner
Stellungnahme vom 30.3.2006 die Ansicht, daß die tolerierbare Luftkonzentration
(„safe level“) für Formaldehyd bei 0,1 ppm bzw. 0,124 mg/m3 liegt.
Dieser Wert wurde unter Benutzung willkürlicher Sicherheitsfaktoren abgeleitet,
d.h. je nach Ansicht dieser Behörde hätte man (bei Wahl eines anderen Ansatzes)
auch andere Sicherheitsfaktoren, die zu einem niedrigeren oder höheren Wert
geführt hätten, einsetzen können. Das BfR räumt selbst ein, daß andere Modelle
zu höheren „sicheren Konzentrationen“ führen. FORMACARE zitiert eine
Untersuchung (ARTS, CIVO/TNO, Niederlande), in der 1 ppm als „sichere
Formaldehyd-Konzentration“ ermittelt wurde.
Vom BfR wird eine krebserzeugende Wirkung von Formaldehyd beim
Menschen bei inhalativer Exposition angenommen, ohne die notwendige Klärung in
Sachen HAUPTMANN/NCI-Studie (siehe oben) abzuwarten. Darüber hinaus wird
unterstellt, daß Formaldehyd sowohl durch reaktive Zellproliferation als auch
durch Veränderung der Erbinformation zur Krebsentstehung beiträgt. Die
MAK-Kommission der DFG hat jedoch in ihren wissenschaftlichen Untersuchungen
ermittelt, daß genotoxische Effekte (d.h. Veränderung der Erbinformation) bei
Formaldehyd bei Einhaltung des MAK-Wertes keine oder nur eine untergeordnete
Rolle spielen (siehe oben).
Nationale Regelung in Frankreich
In Frankreich
wurde, ohne die notwendige wissenschaftliche Klärung und den Ausgang des
toxikologischen Einstufungsprozesses der EU (siehe unten) abzuwarten, in einem
ministeriellen Erlaß vom 13.7.2006 verfügt, daß Formaldehyd ab 1.1.2007 so zu
behandeln sei, als sei es bereits als „krebserzeugend, Kategorie 1“ eingestuft.
Es besteht ein Verwendungsverbot bzw. eine Verpflichtung zur Substitution von
Formaldehyd.
Es wurde
jedoch ein Luftgrenzwert für Formaldehyd (0,5 ppm, Spitzenbelastung für 15
Minuten: 1 ppm) eingeführt. Dieser Wert gilt offenbar für den Fall, daß die
Verwendung von Formaldehyd aus technischen Gründen unerläßlich und eine
Substitution nicht möglich ist. In diesem Falle wären Arbeiten mit Formaldehyd
dann erlaubt, wenn die Einhaltung dieses nationalen Luftgrenzwerts
sichergestellt ist.
Toxikologische Einstufung durch die EU
Die von der IARC veröffentliche Entscheidung ist die
Meinungsäußerung eines wissenschaftlichen Gremiums und stellt zunächst nur eine
Gefahrenidentifikation („hazard identification“) dar; sie hat keine legal
bindende Wirkung.
Das Europäische Chemikalienbüro (ECB) hatte zwischenzeitlich die
Überprüfung der Einstufung von Formaldehyd auf die Tagesordnung gesetzt. Über
Formaldehyd sollte Ende September 2007 im Rahmen der 31.Anpassungsrichtlinie
(ATP) beraten werden. Wegen der Verzögerung der Fertigstellung der
NCI-Ergänzungsstudie (siehe oben) werden jedoch die Beratungen über Formaldehyd
erst später beginnen.
Angesichts der derzeitigen Einstufungspraxis der EU, insbesondere
den jüngst gemachten Erfahrungen in Sachen Borsäure, kann nicht mit Sicherheit
davon ausgegangen werden, daß die EU-Gefahrstoffbürokratie eine
unvoreingenommene toxikologische Bewertung von Formaldehyd unter Beachtung der
wissenschaftlichen Befunde und der rechtlichen Vorschriften vornimmt.
Anmerkungen zur derzeitigen
Einstufungspraxis der EU
Eines der Grundübel der derzeitigen Einstufungspraxis der EU ist
die Tatsache, daß entlastende Studien und Ergebnisse grundsätzlich dann
ignoriert werden, wenn es nur eine belastende Studie gibt. Bis 2003 lagen
bereits etwa 50 epidemiologische Studien zum Thema der möglichen
krebserzeugenden Wirkung von Formaldehyd vor. Es wurde weder eine erhöhte
Sterblichkeit bei Formaldehyd-Exponierten (im Vergleich mit der
Allgemeinbevölkerung) noch eine Beziehung zwischen Formaldehyd-Exposition und
einer erhöhten Krebshäufigkeit gefunden.
Dem ECB (wie auch der IARC) würde jedoch, wie erwähnt, eine (!)
belastende Studie genügen, um eine (nach seiner Ansicht) krebserzeugende Wirkung
von Formaldehyd beim Menschen festzustellen und eine entsprechende Einstufung zu
betreiben.
Ein weiteres schwerwiegendes Defizit bei der derzeitigen
Vorgehensweise der EU ist die im Zusammenhang mit dem Fall Borsäure bereits
erwähnte rechtswidrige Mißachtung des Grundsatzes der üblichen Handhabung und
Verwendung durch die EU-Gefahrstoffbürokratie. Dieser in der
EU-Kennzeichnungsrichtlinie für Stoffe (67/548/EWG), Anhang VI, festgelegte
rechtlich verbindliche Grundsatz verpflichtet dazu, daß nur diejenigen
toxikologischen Gefahren ermittelt und der Einstufung und Kennzeichnung zugrunde
gelegt werden dürfen, die bei üblicher Handhabung und Verwendung des
betreffenden Stoffs bzw. der betreffenden Zubereitung bestehen.
Mögliche Auswirkungen auf den Einsatz von
Formaldehyddepot-Bioziden in wassermischbaren und wassergemischten
Kühlschmierstoffen
Formaldehyddepot-Biozide geben bei bestimmungsgemäßer
Verwendung nur Spuren von Formaldehyd ab. Soweit bekannt ist, kann bei
ordnungsgemäßem Einsatz dieser Biozide in wassergemischten Kühlschmierstoffen (KSS)
in der Regel davon ausgegangen werden, daß der obengenannte MAK-Wert für
Formaldehyd eingehalten wird (siehe Stellungnahme der Metall-BG Süd/M.ROCKER vom
9.1.2007).
Unter den in Produktart 13 („Schutzmittel für
Metallbearbeitungsflüssigkeiten“) notifizierten 104 bioziden Wirkstoffen
befinden sich zwar nur etwa 15-20 Formaldehyddepots; diese spielen jedoch bei
der Konservierung von wassermischbaren bzw. wassergemischten Kühlschmierstoffen
eine herausragende Rolle (siehe Anlage).
Nach Ablauf der Einreichungsfrist (1.2.-31.7.2007) für die
entsprechenden Dossiers wird klar sein, welche dieser bioziden Wirkstoffe
tatsächlich das Zulassungsverfahren durchlaufen werden.
Eine Einstufung von Formaldehyd als „krebserzeugend, Kategorie 1“
würde sehr wahrscheinlich erhebliche Auswirkungen auf den Einsatz von
Formaldehyddepot-Bioziden haben. In diesem Zusammenhang ist auch damit zu
rechnen, daß eine derartige Einstufung von Formaldehyd ein belastender Faktor
bei der toxikologischen Prüfung der etwa 15-20 notifizierten bioziden
Formaldehyddepot-Wirkstoffe im Rahmen des Zulassungsverfahrens der
EU-Biozid-Richtlinie wäre.
Das Ausmaß der möglicherweise resultierenden Konsequenzen,
Restriktionen oder Verwendungsverbote hinsichtlich des Einsatzes dieser Biozide
in wassermischbaren bzw. wassergemischten KSS läßt sich derzeit nicht
abschätzen.
Die nationale Regelung in Frankreich (siehe oben) hat dort zu
einem Rückgang des Einsatzes von Formaldehyddepot-Bioziden in wassermischbaren
bzw. wassergemischten KSS geführt (und zwar wohl vor allem in Großbetrieben,
z.B. in der Automobilindustrie), wobei noch nicht absehbar ist, in welchem
Ausmaß sich diese Tendenz fortsetzt. Soweit noch formaldehydabspaltende Biozide
in KSS in Frankreich eingesetzt werden, müßte die Einhaltung des nationalen
Luftgrenzwerts (0,5 ppm, Spitzenwert 1 ppm - siehe oben) sichergestellt werden.
Eine Substitutionspflicht für Formaldehyddepot-Biozide würde zu
einer gravierenden Einschränkung der Möglichkeiten für eine wirkungsvolle
Konservierung von KSS führen, zumal sich unter den wenigen verbleibenden
praktikablen Alternativen eine Reihe von toxikologisch kritischen Wirkstoffen
(wie
5-Chlor-2-methyl-2,3-dihydro-isothiazol-3-on/2-Methyl-2,3-dihydro-isothiazol-3-on
(„CMI/MI“) und 2-Octyl-2,3-dihydro-isothiazol-3-on mit erheblichem
hautsensibilisierendem Potential) befinden.
ANLAGE
Notifizierte
formaldehydabspaltende biozide Wirkstoffe (Formaldehyddepots) von erheblicher
Bedeutung für den KSS-Sektor in Deutschland
___________________________________________________________________
Bezeichnung / chem.Zusammensetzung
CAS-Nr.
___________________________________________________________________
Benzylalkohol-mono(poly)hemiformal
14548-60-8
((Benzyloxy)methanol)
1,3-Bis(hydroxymethyl)-5,5-dimethyl-imidazolidin-2,4-dion
6440-58-0
(1,3-Dimethylol-5,5-dimethyl-hydantoin)
1,3-Bis(hydroxymethyl)harnstoff
140-95-4
(1,3-Dimethylolharnstoff)
1,6-Dihydroxy-2,5-dioxahexan
3586-55-8
((Ethylendioxy)dimethanol)
5-Ethyl-3,7-dioxa-1-azabicyclo-[3.3.0]octan
7747-35-5
(7a-Ethyldihydro-1H,3H,5H-oxazolo-[3,4-c]-oxazol,
1-Aza-3,7-dioxa-5-ethyl-bicyclo[3.3.0]octan])
3,3’-Methylen-bis(5-methyloxazolidin)
66204-44-2
(„MBO“)
1,3,5-Tris(2-hydroxyethyl)-hexahydro-1,3,5-triazin
4719-04-4
(2,2‘,2‘‘-(Hexahydro-1,3,5-triazin-1,3,5-triyl)-triethanol, „HHT“)
1,3,5-Tris-(2-hydroxypropyl)-hexahydro-1,3,5-triazin
25254-50-6
(a,a‘,a‘‘-Trimethyl-1,3,5-triazin-1,3,5-(2H,4H,6H)-triethanol)
___________________________________________________________________
J.Hübner / August 2007
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